{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-360-1999_2000-04-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.04.2000&to_date=05.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-04-2000-1A-360-1999&number_of_ranks=47", "Checksum": "e9821eaa4a000e2a9b475f084fdbfa78"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.360/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.360/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.04.2000 1A.360/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.04.2000 1A.360/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:10:15", "Checksum": "09ed819803b350e92095efe688d75df6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.360/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\ndd) Ebensowenig kann der weitschweifig vorgebrachten Argumentation gefolgt werden, die Strafuntersuchung wegen falscher Zeugenaussage sei \"bloss vorgeschoben\" und diene \"in erster Linie\" dem Zweck, \"den Ruf der Angeschuldigten Herren X.________ und Y.________ zu schädigen\". Dies um so weniger, als der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend macht, er sei an der Firma C.________ und am P.________ Trust wirtschaftlich berechtigt gewesen, und jedenfalls einräumt, bei seiner gerichtlichen Zeugenaussage, wonach er \"persönlich kein Geld erhalten\" habe, handle es sich um einen \"zugegebenermassen formellen Standpunkt\", der \"aus steuerlichen Gründen\" erfolgt sei.\nOb sich gestützt auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung eine Anklageerhebung wegen falscher Zeugenaussage oder Teilnahme an Korruptionsdelikten rechtfertigen könnte, wird durch die zuständigen spanischen Behörden zu beurteilen sein. Daran ändert auch das eingereichte Parteigutachten nichts, laut dem eine Anklageerhebung unwahrscheinlich sei.\nEine Verwendung der übermittelten Unterlagen zur Ahndung allfälliger blosser Steuerhinterziehungsdelikte wurde in der\nSchlussverfügung der BAK IV (per Spezialitätsvorbehalt) ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. dazu nachfolgend, E. 4). Falsche\nZeugenaussage zum Zwecke der Steuerhinterziehung wäre allerdings kein blosses Steuerdelikt.\nf) Der bloss beiläufig erhobene Einwand, es fehle \"am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit\" ist ebenfalls unbegründet, da sowohl falsche Zeugenaussage als auch Beamtenbestechung nach spanischem und schweizerischem Recht strafbar sind (s.\nArt. 288, Art. 307 StGB).\n4.-Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, \"der Grundsatz der Spezialität\" könne \"im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden, da Z.________ Zugang zu sämtlichen nach Spanien übermittelten Unterlagen haben\" werde. Es bestehe \"die begründete Befürchtung, dass die nach Spanien übermittelten Unterlagen in Steuerverfahren gegen Herrn X.________ verwendet werden\". \"Hinsichtlich des Beschwerdeführers\" sei \"die Steuerproblematik wegen Eintritts der Verjährung mittlerweile hinfällig geworden\".\na)\nArt. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. Nach schweizerischem Recht ist die \"kleine\" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind (\nArt. 3 Abs. 3 IRSG). Der Spezialitätsvorbehalt gemäss\nArt. 67 Abs. 1 IRSG soll die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte i.S.v.\nArt. 3 IRSG verhindern. Einer zivilprozessualen Verwendung der Auskünfte stünde der Spezialitätsvorbehalt zwar nicht zum Vornherein entgegen; diese bedürfte jedoch grundsätzlich der Zustimmung durch das Bundesamt für Polizei (Art. 67 Abs. 2; vgl.\nBGE 125 II 258 ff.).\nb) Im vorliegenden Fall wird von den spanischen Behörden nicht wegen Steuerdelikten ermittelt. In der Schlussverfügung wurde zudem ein ausdrücklicher Spezialitätsvorbehalt zu Lasten der Verfolgung blosser Steuerhinterziehung angebracht. Weder steht im vorliegenden Fall die Verwendung von Auskünften in einem Zivilprozess zur Diskussion, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die spanische Justiz sich über den erwähnten Spezialitätsvorbehalt hinwegsetzen könnte. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gar nicht legitimiert, den Spezialitätsgrundsatz im Interesse eines Dritten (X.________) anzurufen (vgl.\nBGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 362). Auch die blossen Spekulationen des Beschwerdeführers, die spanische Untersuchungsbehörde werde Strafuntersuchungsakten an Drittpersonen herausgeben, und diese könnten bestrebt sein, \"den Ruf des Beschwerdeführers und Herrn X.________s zu schädigen\", können nicht zu einer Verweigerung der Rechtshilfe führen. Gegen rechtswidrige Handlungen spanischer Behörden oder Dritter wären nötigenfalls in Spanien die geeigneten rechtlichen Schritte zu unternehmen. 5.-Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren eine Verletzung von\nArt. 2 lit. d IRSG, da sowohl das Verfahren in Spanien als auch das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz \"gravierende Mängel\" aufwiesen.\nGemäss Art. 2 lit. d IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland \"schwere Mängel\" aufweist. Es kann offen bleiben, ob sich im Anwendungsbereich des EUeR aus Art. 2 lit. d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchen ableiten lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Die Ansicht des Beschwerdeführers, die in Spanien eröffnete Strafuntersuchung basiere \"auf einer fragwürdigen Anzeige\" und werde (gestützt auf ein Parteigutachten) \"mit grösster Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung führen\", erlaubt keinen Rückschluss auf schwere Mängel des Strafverfahrens im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG. Analoges gilt für seine Vorbringen, der spanische Untersuchungsrichter habe \"innerhalb von nur 2 Tagen ein Rechtshilfeersuchen\" gestellt.\nZwar wirft der Beschwerdeführer auch den kantonalen Behörden angebliche \"schwere Verfahrensmängel\" vor (in dem ein Bezirksanwalt den Rechtsvertretern von Z. ________ und spanischen Journalisten unzulässige Informationen und Ratschläge gegeben habe). Er legt jedoch - über das bereits Erörterte hinaus - nicht dar, inwiefern sich daraus Rechtshilfehindernisse im Sinne des EUeR oder des IRSG ergeben würden.\nDie ebenfalls noch beiläufig angerufenen Bestimmungen von Art. 4 und Art. 58 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung.\n6.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch, die Rechtshilfe verstosse gegen den \"Grundsatz der Verhältnismässigkeit\"."}