{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-360-1999_2000-04-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.04.2000&to_date=05.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-04-2000-1A-360-1999&number_of_ranks=47", "Checksum": "e9821eaa4a000e2a9b475f084fdbfa78"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.360/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.360/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.04.2000 1A.360/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.04.2000 1A.360/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:10:15", "Checksum": "09ed819803b350e92095efe688d75df6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.360/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden - dem Zweck des EUeR entsprechend - an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden\nArt. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (\nArt. 1 Ziff. 1 und Art. 2 EUeR;\nBGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen).\nd) Den Angeschuldigten wird im Ersuchen vorgeworfen, sie hätten in einem separaten Strafverfahren gegen den ehemaligen Präsidenten der Banco Español de Credito (BANESTO Bank), Z.________, falsch ausgesagt. Dieser habe am10. August 1990 ESP 600 Mio. auf ein Konto des A.________ Trust (Kingstown/St. Vincent) bei der D.________ Bank (Zürich) überwiesen. Der Beschwerdeführer und X.________ werden verdächtigt, bezüglich des Zweckes und der Verwendung dieser Zahlung falsche Zeugenaussagen gemacht zu haben. Ausserdem bestehe der Verdacht, dass ein Teil des überwiesenen Betrages, auf den die Angeschuldigten Zugriff gehabt hätten, für die Zahlung von Bestechungsgeldern verwendet worden sei (\"sans omettre qu'une partie des ses possibles paiements ont été probablement destinés à un trafic d'influences\").\nDer Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, er habe \"in aller Offenheit - bereits gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht in Spanien - erklärt (...), dass die Zahlung von ESP 600 Mio. eine Entschädigung für geleistete Dienste\" dargestellt habe, \"nämlich die Vermittlung von privaten Investoren für ein Anlageprojekt\". Er habe \"sich lediglich aus steuerlichen Gründen auf den zugegebenermassen formellen Standpunkt gestellt, dass er persönlich kein Geld erhalten habe\" (Beschwerdeschrift, S. 25 Ziff. 58). Insofern habe er \"vor dem spanischen Richter nicht unumwunden anerkannt\", dass er \"Empfänger eines Teilbetrages aus den ESP 600 Mio. war\" (Beschwerdeschrift, S. 49 Ziff. 153).\ne) Grundsätzlich kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl.\nBGE 122 II 134\nE. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, je mit Hinweisen). Die ersuchte\nBehörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche\naa) Solche Mängel vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Zwar macht er geltend, \"die im Rechtshilfeersuchen enthaltene Behauptung, die angebliche Falschaussage des Beschwerdeführers sei für die Verurteilung von Z.________ kausal gewesen\", sei \"offensichtlich falsch\". Dieses Vorbringen ist jedoch unbehelflich. Der Straftatbestand der falschen Zeugenaussage verlangt nicht, dass die fragliche Aussage zu einem konkreten \"Erfolg\", etwa einem Fehlurteil, geführt hat. Bei der falschen Zeugenaussage handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, welches bereits mit dem Abschluss der Aussage vollendet wäre (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1997, Art. 307 N. 16). Die Frage, ob die inkriminierte Aussage für die Verurteilung eines Dritten kausal erschiene oder nicht, ist daher unerheblich.\nbb) Nachdem die spanischen Behörden unbestrittenermassen ein Strafuntersuchungsverfahren gegen die Angeschuldigten wegen falscher Zeugenaussage und Teilnahme an Bestechungsdelikten eröffnet haben, ist auch die Sachdarstellung des Beschwerdeführers unbehelflich, die Strafanzeige von Frau Z.________ gegen die Angeschuldigten habe \"einzig den Zweck\" verfolgt, \"vermeintlich für relevant erachtete Beweismittel für die Verteidigung von Z.________ im Fall A.________ Trust in die Hand zu bekommen\", bzw. die ersuchende Behörde setze sich \"für die Interessen Z.________s ein\". Dass nicht nur die Strafjustizbehörden des ersuchenden Staates sondern auch die von einer mutmasslich falschen Zeugenaussage betroffene Partei ein Interesse an der Abklärung der genannten Verdachtsgründe haben könnte, liegt in der Natur der Sache und lässt die Rechtshilfe nicht als unzulässig erscheinen.\ncc) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Rechtshilfeersuchen sei \"in sich widersprüchlich\". \"Einerseits\" werde \"behauptet, dass gemäss der Anzeigeerstatterin der Beschwerdeführer und Herr X.________ die Gelder als Honorar für erbrachte Dienstleistungen (...) erhalten hätten. Anderseits sollen die gleichen Gelder aber angeblich auch Bestechungsgelder gewesen sein\". Im Ersuchen wird dargelegt, der verurteilte Z.________ (\"le condamné\") habe u.a. ausgesagt, den Betrag von ESP 600 Mio. als Honorare (\"honoraires\") an die Angeschuldigten überwiesen zu haben, was diese als Zeugen vor Gericht bestritten hätten. Da in diesem Zusammenhang allerdings auch von Schmiergeldzahlungen (\"trafic d'influences\") die Rede gewesen sei, werden die Angeschuldigten von der ersuchenden Behörde verdächtigt, sich neben falscher Zeugenaussage auch der Teilnahme an Korruptionsdelikten strafbar gemacht zu haben. Insofern erweist sich das Ersuchen nicht als offensichtlich widersprüchlich."}