{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-360-1999_2000-04-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.04.2000&to_date=05.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-04-2000-1A-360-1999&number_of_ranks=47", "Checksum": "e9821eaa4a000e2a9b475f084fdbfa78"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.360/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.360/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.04.2000 1A.360/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.04.2000 1A.360/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:10:15", "Checksum": "09ed819803b350e92095efe688d75df6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.04.2000 1A.360/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nc) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste \"spezifische Beziehungsnähe\" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (\nBGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.;\n123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von\nArt. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (\nArt. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (\nArt. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (\nBGE 123 II 153 E. 2b S. 157).\nd) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direktbetroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in\nAusnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren\nKonto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (\nBGE 123 II 153 E. 2c - d\nS. 157 f.). Die Beweislast für die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen\nKontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von\nZwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (\nBGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen;\n122 II 130 E. 2b S. 132 f.).\ne) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei unmittelbar von Zwangsmassnahmen betroffen oder Inhaber der fraglichen Konten. Von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffen sind die Kontoinhaber, nämlich die Firma C.________ sowie der A.________ Trust und der P.________ Trust. Der Beschwerdeführer macht jedoch sinngemäss geltend, er sei an der Firma C.________ und am P.________ Trust wirtschaftlich berechtigt. Die beiden Gesellschaften seien mittlerweile aufgelöst worden und daher nicht mehr selbständig handlungsfähig.\nDie Ausführungen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Firma C.________ sind allerdings widersprüchlich. Einerseits wird auf Seite 10 (Ziff. 18) der Beschwerdeschrift ausgeführt: \"Der Beschwerdeführer insistiert, dass er der wirtschaftlich Berechtigte an der Firma C.________ war\". Anderseits heisst es kurz zuvor auf der gleichen Seite (Ziff. 17): \"Wie nachfolgend noch gezeigt (...), war der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit nicht der wirtschaftlich Berechtigte an der Firma C.________\".\nf) Soweit die Beschwerde sich nicht gegen die Weiterleitung von Kontenunterlagen der Firma C.________ und des P.________ Trust richtet, ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der angeordneten Rechtshilfemassnahmen nicht legitimiert. Dementsprechend ist auch dem diesbezüglichen Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers keine Folge zu leisten und erschiene auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der kantonalen Instanzen als unbegründet.\nWie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Weiterleitung von Kontenunterlagen der Firma C.________ und des P.________ Trust berechtigt wäre. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob die betreffenden Gesellschaften tatsächlich aufgelöst wurden und ob deren Liquidation im vorliegenden Fall vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erschiene (vgl.\nBGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).\n3.-In materiellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Rechtshilfeersuchen entspreche \"den Anforderungen des EUeR und des IRSG nicht, da für die den Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten keine Anhaltspunkte gegeben\" würden. \"Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen sei \"offensichtlich unrichtig und widersprüchlich\", und das Ersuchen genüge \"den formellen Anforderungen von Art. 14 EUeR und von Art. 28 IRSG nicht\".\na) Das Rechtshilfegesuch muss die ersuchende Behörde nennen, den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, soweit möglich die Identität und die Staatsangehörigkeit der Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, sowie (soweit erforderlich) den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers (\nArt. 14 Ziff. 1 lit. a - d EUeR). Ausserdem ist die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und der relevante Sachverhalt kurz darzustellen (\nArt. 14 Ziff. 2 EUeR). Rechtshilfeersuchen können - auch unaufgefordert - ergänzt und präzisiert werden (vgl.\nArt. 28 Abs. 6 IRSG).\nb) Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen. In den Gesuchseingaben werden die Strafnormen des spanischen Rechts erwähnt, welche nach Ansicht der ersuchenden Behörde im Falle einer Anklageerhebung auf den untersuchten Sachverhalt Anwendung finden könnten (\"delito de falso testimonio\", \"delito de cohecho/trafico de influencia\"; art. 458, art. 420-32/429-30 Codigo Penal). Diesbezüglich erfüllt das Ersuchen die Formerfordernisse von\nArt. 14 Ziff. 2 EUeR. Soweit das IRSG restriktivere Formvorschriften vorsähe als das EUeR, gingen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dem inländischen Gesetzesrecht vor (\nArt. 1 Abs. 1 IRSG; vgl.\nBGE 123 II 134 E. 5c S. 139;\n122 II 140 E. 2 S. 141). Da das Ersuchen eine \"rechtliche Bezeichnung\" der untersuchten Straftaten enthält, wäre im Übrigen auch der Vorschrift von\nArt. 28 Abs. 2 lit. c IRSG Genüge getan."}