Demnach erkennt des Bundesgericht: 1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 27. März 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: