Er behauptet nicht, er sei Inhaber der fraglichen Konten oder an einer der direkt betroffenen Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt. Auf die materiellrechtlichen Fragen der Zulässigkeit der Rechtshilfe kann (wie erwähnt) nicht eingetreten werden. Somit ist den prozessualen Anträgen wegen Unerheblichkeit keine Folge zu leisten. 5.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt des Bundesgericht: 1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.