Wie in Erwägung 3 dargelegt, ist der Beschwerdeführer von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen nicht persönlich und direkt betroffen und daher zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert. c) Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (betreffend Erstellung eines Aktenverzeichnisses und Akteneinsicht) beziehen sich nicht auf die hier entscheiderhebliche Frage, ob er von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen sei. Er behauptet nicht, er sei Inhaber der fraglichen Konten oder an einer der direkt betroffenen Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt.