Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. b) Was die materiellrechtlichen Rügen zur Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe betrifft, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch für die Befugnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gilt die Vorschrift von Art. 80h lit. b IRSG (i.V.m. Art. 80f Abs. 1 IRSG). Wie in Erwägung 3 dargelegt, ist der Beschwerdeführer von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen nicht persönlich und direkt betroffen und daher zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert.