___ zu erbringen". Offen bleiben kann auch, ob eine allfällige Liquidation im vorliegenden Fall vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erschiene (vgl. BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Eine wirtschaftliche Berechtigung am (direkt betroffenen) A.________Trust oder am P.________ Trust wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet und geht auch aus den Akten nicht hervor. 4.-a) Nach dem Gesagten hat das Obergericht Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 80h lit. b IRSG nicht verletzt, indem es die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers verneinte. Ebenso wenig liegt diesbezüglich eine formelle Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.