Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ihm ausnahmsweise - gestützt auf eine blosse wirtschaftliche Berechtigung an der betreffenden Gesellschaft - die Legitimation zur Anfechtung der Rechtshilfemassnahmen zuerkannt werden könnte. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob der hinreichende Nachweis erbracht wäre, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr selber handlungsfähig ist (vgl. BGE 123 II 153 E. 2c - d S. 157 f.), und ob die Auffassung zuträfe, es sei "grundsätzlich nicht an dem Beschwerdeführer, den Beweis für die Auflösung der Firma C.________ zu erbringen".