Daran ändert das Vorbringen nichts, die fraglichen Unterlagen könnten sich im Strafverfahren ungünstig für ihn auswirken bzw. einen "falschen Eindruck" erwecken. Auch Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Analoges gilt für sämtliche Personen (also auch Angeschuldigte), die eine kantonale Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG anfechten wollen (Art.