Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, als Angeschuldigter im spanischen Strafverfahren müsse er "legitimiert sein, die Schlussverfügung anzufechten, um den falschen Eindruck, der sich aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen" ergebe, "zu korrigieren bzw. zu verhindern, dass Unterlagen mit den falschen Informationen herausgegeben werden". aa) Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer Angeschuldigter im ausländischen Strafverfahren ist, folgt noch keine Legitimation zur Anfechtung von Rechtshilfemassnahmen. Daran ändert das Vorbringen nichts, die fraglichen Unterlagen könnten sich im Strafverfahren ungünstig für ihn auswirken bzw. einen "falschen Eindruck" erwecken.