Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist ( BGE 123 II 153 E. 2c - d S. 157 f.). Die Beweislast für die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden.