wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die spanischen Behörden müssten gestützt auf die fraglichen Unterlagen die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an der Gesellschaft zu Unrecht "als erwiesen erachten". Er sei daher von den Rechtshilfemassnahmen (im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG) persönlich und direkt betroffen. 3.-a) Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). b) Auch zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen (im Sinne von Art.