Aus einer amtlichen Urkunde (des Notaria decima del circuito, Panama) vom 21. Dezember 1997 gehe vielmehr hervor, "dass an jenem Tag eine ausserordentliche Aktionärsversammlung der Firma C.________" stattgefunden habe. Im Beschluss der Aktionärsversammlung werde festgehalten, dass Y._________ "der einzige Besitzer und Eigentümer der Aktien der Firma C.________" sei. Mangels Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers trat das Obergericht auf dessen Rekurs gegen die Schlussverfügung der BAK IV nicht ein. c) Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er sei Adressat der Schlussverfügung und Angeschuldigter im spanischen Strafverfahren.