Eine solche käme allenfalls nur in Frage, sofern die Gesellschaft aufgelöst und nicht mehr handlungsfähig wäre. Zwar habe der Beschwerdeführer einen panamesischen Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass am 22. August 1994 die Auflösung der Gesellschaft "beschlossen" worden sei ("acuerda su disolution"). "Der Nachweis, dass die Gesellschaft in der Folge tatsächlich aufgelöst wurde und nicht mehr handlungsfähig ist", werde damit jedoch "nicht erbracht". Aus einer amtlichen Urkunde (des Notaria decima del circuito, Panama) vom 21. Dezember 1997 gehe vielmehr hervor, "dass an jenem Tag eine ausserordentliche Aktionärsversammlung der Firma C.________" stattgefunden habe.