Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, als Angeschuldigter im ausländischen Strafverfahren werde der Beschwerdeführer von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen lediglich mittelbar berührt, weshalb er zum Rekurs nicht legitimiert sei. Soweit er sinngemäss behaupten würde, er sei an der (direkt betroffenen) Gesellschaft C.________ wirtschaftlich berechtigt, läge ebenfalls keine Rekursberechtigung des Beschwerdeführers vor. Eine solche käme allenfalls nur in Frage, sofern die Gesellschaft aufgelöst und nicht mehr handlungsfähig wäre.