Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall, ob die kantonale Instanz Bundesrecht dadurch verletzt hat, dass sie die Sachurteilsvoraussetzungen des IRSG verneinte. Sollte dies zutreffen, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und die Streitsache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Andernfalls wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern als unbegründet abgewiesen. b) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, als Angeschuldigter im ausländischen Strafverfahren werde der Beschwerdeführer von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen lediglich mittelbar berührt, weshalb er zum Rekurs nicht legitimiert sei.