Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden ( BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 2.-Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die im IRSG geregelten Sachurteilsvorschriften betreffend Beschwerdelegitimation unrichtig angewendet und sei zu Unrecht auf den von ihm erhobenen Rekurs nicht eingetreten. a) Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall, ob die kantonale Instanz Bundesrecht dadurch verletzt hat, dass sie die Sachurteilsvoraussetzungen des IRSG verneinte.