F.-Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt mit Stellungnahme vom 17. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Spanien ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich, dem beide Staaten beigetreten sind.