E.-Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 1999 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG und beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an das Obergericht zu neuer Entscheidung. Auf die übrigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F.-Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet.