Am 25. Juni 1997 erliess die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) eine Eintretensverfügung. Darin wurde die D.________ Bank angewiesen, die Kontenunterlagen bezüglich des fraglichen Kontos des A.________Trust und (im Falle eines Kontentransfers) bezüglich weiterer betroffener Konten herauszugeben. Die D.________ Bank kam am 18. Juli 1997 dieser Aufforderung nach. C.-Am 29. Juli 1999 erliess die BAK IV eine Schlussverfügung. Darin wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe von zahlreichen Dokumenten an die ersuchende Behörde verfügt, darunter Unterlagen eines Kontos der Firma C.________ (Panama) bei der D.________ Bank.