{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-359-1999_2000-03-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=25.03.2000&to_date=28.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=37&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-03-2000-1A-359-1999&number_of_ranks=42", "Checksum": "af4e463a65ec9ff35d551035e378dc1b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.359/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.03.2000 1A.359/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.03.2000 1A.359/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.03.2000 1A.359/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:57:45", "Checksum": "d5880169c21d92c43ec83881dc3defc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.03.2000 1A.359/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\naa) Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer Angeschuldigter im ausländischen Strafverfahren ist, folgt noch keine Legitimation zur Anfechtung von Rechtshilfemassnahmen. Daran ändert das Vorbringen nichts, die fraglichen Unterlagen könnten sich im Strafverfahren ungünstig für ihn auswirken bzw. einen \"falschen Eindruck\" erwecken. Auch Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Analoges gilt für sämtliche Personen (also auch Angeschuldigte), die eine kantonale Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG anfechten wollen (Art. 80h lit. b IRSG).\nbb) Der Beschwerdeführer \"bestreitet\" ausdrücklich, \"dass er der wirtschaftlich Berechtigte an der Firma C.________ war\" (Beschwerdeschrift, S. 11 Ziff. 27). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ihm ausnahmsweise - gestützt auf eine blosse wirtschaftliche Berechtigung an der betreffenden Gesellschaft - die Legitimation zur Anfechtung der Rechtshilfemassnahmen zuerkannt werden könnte. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob der hinreichende Nachweis erbracht wäre, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr selber handlungsfähig ist (vgl.\nBGE 123 II 153 E. 2c - d S. 157 f.), und ob die Auffassung zuträfe, es sei \"grundsätzlich nicht an dem Beschwerdeführer, den Beweis für die Auflösung der Firma C.________ zu erbringen\". Offen bleiben kann auch, ob eine allfällige Liquidation im vorliegenden Fall vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erschiene (vgl.\nBGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Eine wirtschaftliche Berechtigung am (direkt betroffenen) A.________Trust oder am P.________ Trust wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet und geht auch aus den Akten nicht hervor.\n4.-a) Nach dem Gesagten hat das Obergericht Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 80h lit. b IRSG nicht verletzt, indem es die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers verneinte. Ebenso wenig liegt diesbezüglich eine formelle Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.\nb) Was die materiellrechtlichen Rügen zur Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe betrifft, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch für die Befugnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gilt die Vorschrift von Art. 80h lit. b IRSG (i.V.m. Art. 80f Abs. 1 IRSG). Wie in Erwägung 3 dargelegt, ist der Beschwerdeführer von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen nicht persönlich und direkt betroffen und daher zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert.\nc) Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (betreffend Erstellung eines Aktenverzeichnisses und Akteneinsicht) beziehen sich nicht auf die hier entscheiderhebliche Frage, ob er von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen sei. Er behauptet nicht, er sei Inhaber der fraglichen Konten oder an einer der direkt betroffenen Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt. Auf die materiellrechtlichen Fragen der Zulässigkeit der Rechtshilfe kann (wie erwähnt) nicht eingetreten werden. Somit ist den prozessualen Anträgen wegen Unerheblichkeit keine Folge zu leisten.\n5.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt des Bundesgericht:\n1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 27. März 2000\nIm Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Präsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}