{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-359-1999_2000-03-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=25.03.2000&to_date=28.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=37&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-03-2000-1A-359-1999&number_of_ranks=42", "Checksum": "af4e463a65ec9ff35d551035e378dc1b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.359/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.03.2000 1A.359/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.03.2000 1A.359/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.03.2000 1A.359/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:57:45", "Checksum": "d5880169c21d92c43ec83881dc3defc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.03.2000 1A.359/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nb) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, als Angeschuldigter im ausländischen Strafverfahren werde der Beschwerdeführer von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen lediglich mittelbar berührt, weshalb er zum Rekurs nicht legitimiert sei. Soweit er sinngemäss behaupten würde, er sei an der (direkt betroffenen) Gesellschaft C.________ wirtschaftlich berechtigt, läge ebenfalls keine Rekursberechtigung des Beschwerdeführers vor. Eine solche käme allenfalls nur in Frage, sofern die Gesellschaft aufgelöst und nicht mehr handlungsfähig wäre. Zwar habe der Beschwerdeführer einen panamesischen Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass am 22. August 1994 die Auflösung der Gesellschaft \"beschlossen\" worden sei (\"acuerda su disolution\").\n\"Der Nachweis, dass die Gesellschaft in der Folge tatsächlich aufgelöst wurde und nicht mehr handlungsfähig ist\", werde damit jedoch \"nicht erbracht\". Aus einer amtlichen Urkunde (des Notaria decima del circuito, Panama) vom 21. Dezember 1997 gehe vielmehr hervor, \"dass an jenem Tag eine ausserordentliche Aktionärsversammlung der Firma C.________\" stattgefunden habe. Im Beschluss der Aktionärsversammlung werde festgehalten, dass Y._________ \"der einzige Besitzer und Eigentümer der Aktien der Firma C.________\" sei.\nMangels Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers trat das Obergericht auf dessen Rekurs gegen die Schlussverfügung der BAK IV nicht ein.\nc) Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er sei Adressat der Schlussverfügung und Angeschuldigter im spanischen Strafverfahren. Er müsse \"legitimiert sein, die Schlussverfügung anzufechten, um den falschen Eindruck, der sich aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen\" ergebe, \"zu korrigieren bzw. zu verhindern, dass Unterlagen mit den falschen Informationen herausgegeben werden\". In dem zur Herausgabe vorgesehenen Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 18. Juli 1997 werde fälschlich \"vermutet\", dass der Beschwerdeführer an der Firma C.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die spanischen Behörden müssten gestützt auf die fraglichen Unterlagen die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an der Gesellschaft zu Unrecht \"als erwiesen erachten\". Er sei daher von den Rechtshilfemassnahmen (im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG) persönlich und direkt betroffen.\n3.-a) Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).\nb) Auch zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen (im Sinne von\nArt. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (\nArt. 80h lit. b IRSG).\nc) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste \"spezifische Beziehungsnähe\" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (\nBGE 123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von\nArt. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (\nArt. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (\nArt. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (\nBGE 123 II 153 E. 2b S. 157).\nd) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direktbetroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (\nBGE 123 II 153 E. 2c - d S. 157 f.). Die Beweislast für die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (\nBGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen;\n122 II 130 E. 2b S. 132 f.).\ne) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei unmittelbar von Zwangsmassnahmen betroffen oder Inhaber der fraglichen Konten. Von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffen sindn eben der D. ________ Bank lediglich deren Kunden und Kontoinhaber, nämlich die Firma C.________ sowie der A.________Trust und der P.________ Trust.\nDer Beschwerdeführer macht indessen geltend, als Angeschuldigter im spanischen Strafverfahren müsse er \"legitimiert sein, die Schlussverfügung anzufechten, um den falschen Eindruck, der sich aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen\" ergebe, \"zu korrigieren bzw. zu verhindern, dass Unterlagen mit den falschen Informationen herausgegeben werden\"."}