{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-359-1999_2000-03-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=25.03.2000&to_date=28.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=37&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-03-2000-1A-359-1999&number_of_ranks=42", "Checksum": "af4e463a65ec9ff35d551035e378dc1b"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.359/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.03.2000 1A.359/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.03.2000 1A.359/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.03.2000 1A.359/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:57:45", "Checksum": "d5880169c21d92c43ec83881dc3defc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.03.2000 1A.359/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n[AZA 0]\n1A.359/1999/mng\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n27. März 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster.\n---------\nIn Sachen\nX.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Jacobs, c/o. Walder Wyss & Partner, Münstergasse 2, Postfach 4081, Zürich,\ngegen\nBezirksanwaltschaftIVfürdenKanton Zürich,\nStaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,\nObergerichtdesKantons Zürich, III. Strafkammer,\nbetreffend\nInternationale Rechtshilfe in Strafsachen\nan Spanien - B 97541/01, hat sich ergeben:\nA.-Die Strafuntersuchungsbehörde (Juzgado de Instrucción 16) in Madrid ermittelt gegen X.________ und Y.________ u.a. wegen falscher Zeugenaussage und Bestechung. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten in einem separaten Strafverfahren gegen den ehemaligen Präsidenten der Banco Español de Credito (BANESTO Bank), Z.________, falsch ausgesagt. Dieser habe am 10. August 1990 ESP 600 Mio. (mehr als CHF 8,2 Mio. ) auf ein Konto des A.________Trust (Kingstown/St. Vincent) bei der D.________ Bank (Zürich) überwiesen. X.________ und Y._________ werden verdächtigt, bezüglich des Zweckes und der Verwendung dieser Zahlung falsche Zeugenaussagen gemacht zu haben.\nB.- Mit Rechtshilfebegehren vom 30. Mai 1997 ersuchten die spanischen Behörden um Rechtshilfe zur Aufklärung des Verbleibes der genannten ESP 600 Mio. Insbesondere wurde um Kontenerhebungen bei der D.________ Bank in Zürich gebeten. Am 25. Juni 1997 erliess die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) eine Eintretensverfügung. Darin wurde die D.________ Bank angewiesen, die Kontenunterlagen bezüglich des fraglichen Kontos des A.________Trust und (im Falle eines Kontentransfers) bezüglich weiterer betroffener Konten herauszugeben. Die D.________ Bank kam am 18. Juli 1997 dieser Aufforderung nach.\nC.-Am 29. Juli 1999 erliess die BAK IV eine Schlussverfügung. Darin wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe von zahlreichen Dokumenten an die ersuchende Behörde verfügt, darunter Unterlagen eines Kontos der Firma C.________ (Panama) bei der D.________ Bank. Von den Rechtshilfemassnahmen betroffen sind neben der D.________ Bank und der Firma C.________ namentlich der A.________Trust und der P.________ Trust (Kingstown/St. Vincent).\nD.-Auf einen von X.________ gegen die Schlussverfügung der BAK IV erhobenen Rekurs trat das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. November 1999 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.\nE.-Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 1999 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von\nArt. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG und beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an das Obergericht zu neuer Entscheidung. Auf die übrigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\nF.-Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt mit Stellungnahme vom 17. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.-a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Spanien ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich, dem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV, SR 351. 11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).\nb) Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Sie unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG).\nc) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie - in den Fällen von\nArt. 65 IRSG - die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts (\nArt. 80i IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m.\nArt. 105 Abs. 2 OG und\nArt. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (\nBGE 122 II 373 E. 1b S. 375).\n2.-Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die im IRSG geregelten Sachurteilsvorschriften betreffend Beschwerdelegitimation unrichtig angewendet und sei zu Unrecht auf den von ihm erhobenen Rekurs nicht eingetreten.\na) Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall, ob die kantonale Instanz Bundesrecht dadurch verletzt hat, dass sie die Sachurteilsvoraussetzungen des IRSG verneinte. Sollte dies zutreffen, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und die Streitsache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Andernfalls wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern als unbegründet abgewiesen."}