Ob der Beschwerdeführer das Hauptgebäude als Bauernhaus nutzt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch das vom Beschwerdeführer offenbar eingereichte nachträgliche Baugesuch nichts, da die interessierenden Bauten aus den oben genannten Gründen ohnehin nicht bewilligt werden können. 5.- Es ergibt sich, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.