105 Abs. 2 OG; vgl. vorne E. 1d) festgestellt, der in der Landwirtschaftszone gelegene Teil der Tiefgarage sowie der Drainagegraben und die diesen überquerende Brücke seien für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens überdimensioniert bzw. überhaupt nicht erforderlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für diese Anlagen ausgeschlossen hat. Ob der Beschwerdeführer das Hauptgebäude als Bauernhaus nutzt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.