Das Verwaltungsgericht hat demnach die nachträgliche Bewilligung der Ausbauarbeiten an der Güterstrasse zu Recht verweigert. 4.- Hinsichtlich der Tiefgarage, des Drainagegrabens und der Brücke macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits vor einiger Zeit ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Da das Hauptgebäude seit etwa einem Jahr als Bauernhaus genutzt werde, benötigten die erwähnten Bauten keine Ausnahmebewilligung. Dieser Einwand ist unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 OG;