Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung die massgebliche Rechtslage denn auch eingehend dargestellt, die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abgewogen und in zutreffender Weise begründet, weshalb eine nachträgliche Bewilligung dieser Bauten ausser Betracht fällt. Insofern kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. b) Nicht anders verhält es sich mit dem umstrittenen Ausbau der Güterstrasse. Wie vom Verwaltungsgericht verbindlich festgestellt, hat der Beschwerdeführer diese in verschiedener Hinsicht ausgebaut.