Die vom Beschwerdeführer geforderte nachträgliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der von ihm erstellten Beleuchtungskörper, der Treppenstufen sowie der Pflästerung ist somit erfolgt. In seiner Eingabe tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bundes- oder kantonales Recht verletzen könnten. Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung die massgebliche Rechtslage denn auch eingehend dargestellt, die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abgewogen und in zutreffender Weise begründet, weshalb eine nachträgliche Bewilligung dieser Bauten ausser Betracht fällt.