Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern hat die vom Beschwerdeführer beantragte forstrechtliche Näherbaubewilligung für die oben erwähnten Objekte verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Die Vorinstanz hat diese Anordnung in ihrem Urteil vom 10. November 1999, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, überprüft und für rechtmässig befunden. Die vom Beschwerdeführer geforderte nachträgliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der von ihm erstellten Beleuchtungskörper, der Treppenstufen sowie der Pflästerung ist somit erfolgt.