Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Beseitigung der Beleuchtungskörper, der Treppenstufen sowie der Pflästerung. Er bestreitet zwar nicht, dass diese ohne Bewilligung erstellt worden sind und solche formell rechtswidrige Bauten grundsätzlich zu beseitigen sind, erachtet im vorliegenden Fall indessen eine nachträgliche Bewilligung als möglich. Aus diesem Grunde werde er unverzüglich nochmals ein nachträgliches Baugesuch einreichen. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern hat die vom Beschwerdeführer beantragte forstrechtliche Näherbaubewilligung für die oben erwähnten Objekte verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet.