108 Abs. 2 OG genügt, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden, da sich der Einwand ohnehin als unbegründet erweist: Zum einen ist eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte durch das Verwaltungsgericht oder eine andere Luzerner Behörde nicht aktenkundig, zum andern vermöchten vereinzelte gesetzwidrige Handlungen der Behörden keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung zu begründen ( BGE 112 Ib 381 E. 6 S. 387). 3.- a) Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Beseitigung der Beleuchtungskörper, der Treppenstufen sowie der Pflästerung.