Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. März 2000 keine Sistierungsgründe nennt, besteht auch kein Anlass, mit dem Entscheid des Bundesgerichts zuzuwarten. 2.- Der Beschwerdeführer behauptet ohne weitere Erläuterungen, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Ob dieser unsubstantiierte Einwand dem Begründungserfordernis von Art. 108 Abs. 2 OG genügt, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden, da sich der Einwand ohnehin als unbegründet erweist: