Das Bundesgericht ist jedoch nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn - wie hier - ein kantonales Gericht als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt hat. e) Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein kann verzichtet werden, da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten ergibt. Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. März 2000 keine Sistierungsgründe nennt, besteht auch kein Anlass, mit dem Entscheid des Bundesgerichts zuzuwarten.