Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. d) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geltend gemacht und, unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 Bst. a und b OG). Das Bundesgericht ist jedoch nach Art.