Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Anwendung des kantonalen Rechts kann in solchen Fällen ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden ( BGE 125 II 1 E. 2a S. 5). Es rechtfertigt sich daher, die vorliegende Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. c) Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 103 Bst. a OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.