46 Abs. 1 WaG; vgl. BGE 122 II 274 E. 1a). Angesichts des engen Sachzusammenhangs ist dieses Rechtsmittel auch insoweit gegeben, als kantonale Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Waldrecht zur Diskussion stehen ( BGE 122 II 274 E. la; 121 II 72 E. 1b). Sodann wäre auch eine allfällige Verletzung von Art. 24 RPG mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen ( Art. 34 Abs. 1 RPG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Anwendung des kantonalen Rechts kann in solchen Fällen ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden ( BGE 125 II 1 E. 2a S. 5).