Es ist daher zunächst zu prüfen, in welchem Verfahren die geltend gemachten Rügen zu beurteilen sind. b) Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache wesentlich auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921. 0), die Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921. 01) und die diesbezüglichen kantonalen Ausführungserlasse sowie auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und auf kantonale baurechtliche Erlasse. Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf das Waldgesetz ergehen, unterliegen der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 und 98 Bst. g OG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 WaG;