Die Gemeinde Rain schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern beantragen deren Abweisung; das Bundesamt für Raumplanung hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Schreiben vom 26. März 2000 ersucht Andreas Burkart, mit dem Entscheid noch zuzuwarten, weil er dem Gericht neue Fakten zukommen lassen wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, der in Anwendung von eidgenössischem wie auch von kantonalem Recht ergangen ist.