Dasselbe gelte für den nicht in der Bauzone gelegenen Teil der Tiefgarage, da diese nicht für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werde. Angesichts der betroffenen forstlichen und raumplanerischen Interessen erachtete das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich als erforderlich; indessen sei der angeordnete Abbruch des strittigen Garagenteils unverhältnismässig, weil es genüge, diesen mit Erde aufzufüllen. C.- Mit Eingabe vom 14. Dezember 1999 an das Bundesgericht führt Andreas Burkart Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil und beantragt dessen Aufhebung.