Mit Urteil vom 10. November 1999 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden im Wesentlichen ab. Es befand, der Ausbau der Güterstrasse, die Pflästerung, die Beleuchtungskörper und die vier Betonstufen im Bereich des Waldrandes könnten nicht nachträglich bewilligt werden, da gewichtige forstliche Gründe dagegen sprächen. Auch für den Wassergraben sowie für die darüber führende Brücke müsse die Bewilligung verweigert werden, weil sie ausserhalb der Bauzone lägen und dort nicht zonenkonform seien. Dasselbe gelte für den nicht in der Bauzone gelegenen Teil der Tiefgarage, da diese nicht für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werde.