Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sistierte die beiden Verfahren bis zum Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Luzern über eine nachträgliche forstliche Näherbaubewilligung. Nachdem die Volkswirtschaftsdirektion die nachgesuchte Bewilligung mit Verfügung vom 25. August 1999 verweigert und Andreas Burkart auch gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte, nahm das Verwaltungsgericht die sistierten Verfahren wieder auf. Mit Urteil vom 10. November 1999 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden im Wesentlichen ab.