{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-350-1999_2000-04-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.04.2000&to_date=13.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-04-2000-1A-350-1999&number_of_ranks=75", "Checksum": "53ec32b55495c082aebe764f7c35d2a8"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.350/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.04.2000 1A.350/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.04.2000 1A.350/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.04.2000 1A.350/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung und öffentliches Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:55:53", "Checksum": "b8f022c50e98638e6e3daef74763c111", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.04.2000 1A.350/1999\nRegeste:\nRaumplanung und öffentliches Baurecht\n\n\nArt. 34 Abs. 1 RPG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Anwendung des kantonalen Rechts kann in solchen Fällen ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden (\nBGE 125 II 1 E. 2a S. 5). Es rechtfertigt sich daher, die vorliegende Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.\nc) Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 103 Bst. a OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\nd) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geltend gemacht und, unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 Bst. a und b OG). Das Bundesgericht ist jedoch nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn - wie hier - ein kantonales Gericht als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt hat.\ne) Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein kann verzichtet werden, da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten ergibt. Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. März 2000 keine Sistierungsgründe nennt, besteht auch kein Anlass, mit dem Entscheid des Bundesgerichts zuzuwarten.\n2.- Der Beschwerdeführer behauptet ohne weitere Erläuterungen, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze den\nGrundsatz der Rechtsgleichheit. Ob dieser unsubstantiierte Einwand dem Begründungserfordernis von\nArt. 108 Abs. 2 OG genügt, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden, da sich der Einwand ohnehin als unbegründet erweist: Zum einen ist eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte durch das Verwaltungsgericht oder eine andere Luzerner Behörde nicht aktenkundig, zum andern vermöchten vereinzelte gesetzwidrige Handlungen der Behörden keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung zu begründen (\nBGE 112 Ib 381 E. 6 S. 387).\n3.- a) Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Beseitigung der Beleuchtungskörper, der Treppenstufen sowie der Pflästerung. Er bestreitet zwar nicht, dass diese ohne Bewilligung erstellt worden sind und solche formell rechtswidrige Bauten grundsätzlich zu beseitigen sind, erachtet im vorliegenden Fall indessen eine nachträgliche Bewilligung als möglich. Aus diesem Grunde werde er unverzüglich nochmals ein nachträgliches Baugesuch einreichen.\nDas Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern hat die vom Beschwerdeführer beantragte forstrechtliche Näherbaubewilligung für die oben erwähnten Objekte verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Die Vorinstanz hat diese Anordnung in ihrem Urteil vom 10. November 1999, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, überprüft und für rechtmässig befunden. Die vom Beschwerdeführer geforderte nachträgliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der von ihm erstellten Beleuchtungskörper, der Treppenstufen sowie der Pflästerung ist somit erfolgt. In seiner Eingabe tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bundes- oder kantonales Recht verletzen könnten. Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung die massgebliche Rechtslage denn auch eingehend dargestellt, die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abgewogen und in zutreffender Weise begründet, weshalb eine nachträgliche Bewilligung dieser Bauten ausser Betracht fällt. Insofern kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.\nb) Nicht anders verhält es sich mit dem umstrittenen Ausbau der Güterstrasse. Wie vom Verwaltungsgericht verbindlich festgestellt, hat der Beschwerdeführer diese in verschiedener Hinsicht ausgebaut. Das Gericht hat mit Hinweis auf die Erwägungen der kantonalen Fachbehörde erwogen, es sprächen erhebliche forstliche Interessen gegen die Bewilligung dieser unmittelbar im Bereich des ökologisch besonders bedeutsamen Waldsaums gelegenen Vorkehren. Diesen überzeugenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen, weshalb sich weitere Erwägungen zu diesem Punkt erübrigen. Das Verwaltungsgericht hat demnach die nachträgliche Bewilligung der Ausbauarbeiten an der Güterstrasse zu Recht verweigert.\n4.- Hinsichtlich der Tiefgarage, des Drainagegrabens und der Brücke macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits vor einiger Zeit ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Da das Hauptgebäude seit etwa einem Jahr als Bauernhaus genutzt werde, benötigten die erwähnten Bauten keine Ausnahmebewilligung.\nDieser Einwand ist unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. vorne E. 1d) festgestellt, der in der Landwirtschaftszone gelegene Teil der Tiefgarage sowie der Drainagegraben und die diesen überquerende Brücke seien für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens überdimensioniert bzw. überhaupt nicht erforderlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für diese Anlagen ausgeschlossen hat. Ob der Beschwerdeführer das Hauptgebäude als Bauernhaus nutzt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.\nAn dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch das vom Beschwerdeführer offenbar eingereichte nachträgliche Baugesuch nichts, da die interessierenden Bauten aus den oben genannten Gründen ohnehin nicht bewilligt werden können."}