{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-350-1999_2000-04-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.04.2000&to_date=13.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-04-2000-1A-350-1999&number_of_ranks=75", "Checksum": "53ec32b55495c082aebe764f7c35d2a8"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.350/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.04.2000 1A.350/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.04.2000 1A.350/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.04.2000 1A.350/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung und öffentliches Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:55:53", "Checksum": "b8f022c50e98638e6e3daef74763c111", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.04.2000 1A.350/1999\nRegeste:\nRaumplanung und öffentliches Baurecht\n\n[AZA 3]\n1A.350/1999/odi\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n10. April 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der\nI. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,\nErsatzrichter Meyer und Gerichtsschreiber Haag.\n---------\nIn Sachen\nAndreas Burkart, Rüti 18, Rain, Beschwerdeführer,\ngegen\nGemeinderat Rain, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, Luzern,\nVolkswirtschaftsdepartementdesKantons Luzern,\nVerwaltungsgerichtdesKantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,\nbetreffend\nBau- und Planungsrecht, hat sich ergeben:\nA.- Der Gemeinderat von Rain erteilte Andreas Burkart am 29. Oktober 1993 die Bewilligung für den Bau eines schlossartigen Dreifamilienhauses auf der in der Bauzone gelegenen, an die Landwirtschaftszone sowie an den Wald grenzenden Parzelle GB Rain Nr. 588. Dabei erlaubte er die Erschliessung der Baustelle über die vorbestehende Güterstrasse und ordnete zugleich an, ein allfälliger Ausbau der Güterstrasse müsse nach Abschluss der Bauarbeiten wieder rückgängig gemacht werden.\nAnlässlich eines Augenscheins stellte der Gemeinderat verschiedene Überschreitungen der Bewilligung fest. In der Folge ersuchte Andreas Burkart um die nachträgliche Bewilligung eines künstlichen Wassergrabens (Drainagegraben), einer Brücke sowie eines Teils der Tiefgarage. Da diese Bauten teilweise in der Landwirtschaftszone liegen, wurde das Gesuch durch das kantonale Raumplanungsamt beurteilt. Dieses verweigerte die nachgesuchte Ausnahmebewilligung mit Verfügung vom 16. Januar 1997. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, da Andreas Burkart eine dagegen erhobene kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder zurückzog.\nB.- Gegen die vom Gemeinderat von Rain erlassenen Wiederherstellungsverfügungen führte Andreas Burkart kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sistierte die beiden Verfahren bis zum Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Luzern über eine nachträgliche forstliche Näherbaubewilligung. Nachdem die Volkswirtschaftsdirektion die nachgesuchte Bewilligung mit Verfügung vom 25. August 1999 verweigert und Andreas Burkart auch gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte, nahm das Verwaltungsgericht die sistierten Verfahren wieder auf.\nMit Urteil vom 10. November 1999 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden im Wesentlichen ab. Es befand, der Ausbau der Güterstrasse, die Pflästerung, die Beleuchtungskörper und die vier Betonstufen im Bereich des Waldrandes könnten nicht nachträglich bewilligt werden, da gewichtige forstliche Gründe dagegen sprächen. Auch für den Wassergraben sowie für die darüber führende Brücke müsse die Bewilligung verweigert werden, weil sie ausserhalb der Bauzone lägen und dort nicht zonenkonform seien. Dasselbe gelte für den nicht in der Bauzone gelegenen Teil der Tiefgarage, da diese nicht für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werde. Angesichts der betroffenen forstlichen und raumplanerischen Interessen erachtete das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich als erforderlich; indessen sei der angeordnete Abbruch des strittigen Garagenteils unverhältnismässig, weil es genüge, diesen mit Erde aufzufüllen.\nC.- Mit Eingabe vom 14. Dezember 1999 an das Bundesgericht führt Andreas Burkart Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil und beantragt dessen Aufhebung. Er macht geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei unverhältnismässig und verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die rechtswidrig erstellten Bauten seien nachträglich zu bewilligen. Da das Grundstück seit etwa einem Jahr landwirtschaftlich genutzt werde, sei für die Tiefgarage, den Drainagegraben und die Brücke keine Ausnahmebewilligung mehr erforderlich. Ausserdem beantragt Andreas Burkart die Durchführung eines Augenscheins.\nD.- Die Gemeinde Rain schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern beantragen deren Abweisung; das Bundesamt für Raumplanung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.\nMit Schreiben vom 26. März 2000 ersucht Andreas Burkart, mit dem Entscheid noch zuzuwarten, weil er dem\nGericht neue Fakten zukommen lassen wolle.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, der in Anwendung von eidgenössischem wie auch von kantonalem Recht ergangen ist. Aus den Ausführungen in dem als \"Verwaltungsgerichts-Beschwerde\" bezeichneten Rechtsmittel geht nicht klar hervor, bezüglich welcher Erwägungen und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Entscheid des Verwaltungsgerichts anfechten will. Es ist daher zunächst zu prüfen, in welchem Verfahren die geltend gemachten Rügen zu beurteilen sind.\nb) Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache wesentlich auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921. 0), die Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921. 01) und die diesbezüglichen kantonalen Ausführungserlasse sowie auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und auf kantonale baurechtliche Erlasse. Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf das Waldgesetz ergehen, unterliegen der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 und 98 Bst. g OG i.V.m.\nArt. 46 Abs. 1 WaG; vgl.\nBGE 122 II 274 E. 1a). Angesichts des engen Sachzusammenhangs ist dieses Rechtsmittel auch insoweit gegeben, als kantonale Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Waldrecht zur Diskussion stehen (\nBGE 122 II 274 E. la;\n121 II 72 E. 1b). Sodann wäre auch eine allfällige Verletzung von\nArt. 24 RPG mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen ("}