Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung einer als gesetzwidrig erkannten Praxis. Eine nachträgliche Gleichbehandlung im Unrecht könnte höchstens dann in Frage kommen, wenn die zuständige Behörde zu erkennen gäbe, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform zu entscheiden gedenke ( BGE 125 II 152 E. 5 S. 166). Davon kann keine Rede sein: Das EJPD hat sowohl in seinen Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren als auch in anderen Fällen (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2000 i.S. CTS Congrès SA) deutlich gemacht, dass es gewillt ist, die neue Praxis konsequent durchzusetzen. Die Rechtsgleichheit ist nicht verletzt.