B.- und D.- S. 154 f.; 124 IV 313 E. 8b S. 319). Als Resultat dieser Überprüfung erliess der Bundesrat am 22. April 1998 die Geldspielautomatenverordnung, mit welcher die (verbotenen) Glücksspielautomaten neu definiert wurden. Entsprechend verschärfte das EJPD seine Homologationspraxis. Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, ist diese neue Praxis besser im Einklang mit dem Gesetz als die frühere und der Bund daher berechtigt, seine Rechtsanwendung den neuen Erkenntnissen anzupassen ( BGE 125 II 152 E. 4b und c S. 161 ff. und E. 5 S. 166). Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung einer als gesetzwidrig erkannten Praxis.