Mit "Gewinn" oder "Verlust" meint Art. 2 Abs. 2 GSAV unzweideutig den Geldgewinn. Das ergibt sich noch klarer aus Art. 2 Abs. 2 SBG, welcher von "Geldgewinn" spricht, der ganz oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Dass angeblich das Spielen mit dem Snapspot 20N Quick eine Spielfreude verschafft, ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die Beurteilung als Glücksspielautomat unerheblich. d) Das EJPD hat somit zu Recht den Automaten Snapspot 20N Quick als verbotenen Glücksspielautomaten qualifiziert. 5.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.