Nach Art. 1 und 2 SBG sind Glücksspiele, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn in Aussicht steht, der ganz oder vorwiegend vom Zufall abhängt, verboten. Das Aufstellen von Spielautomaten gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 SBG als verbotene Glücksspielunternehmung, sofern nicht der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht. Dies wird in Art. 2 Abs. 2 GSAV präzisiert: Als Glücksspielautomat gilt ein Apparat, der gegen Leistung eines Einsatzes ein Glücksspiel anbietet und die spielentscheidenden Phasen selbsttätig steuert. Er stellt einen Geldgewinn oder einen anderen vermögenswerten Vorteil in Aussicht.