Der Zufall spiele für den Spielausgang keine entscheidende Rolle. Durch Zufall werde nur festgelegt, mit welchem Einsatz der Spieler mit der Geschicklichkeitsprüfung beginnen könne, während seine Geschicklichkeit allein entscheide, ob schlussendlich ein Gewinn oder ein Verlust vorhanden sei. Auch im zweiten Schriftenwechsel führt die Beschwerdeführerin einzig den Verlauf dieser zweiten Spielphase weiter aus. c) Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht umstritten. Das EJPD stellt nicht in Abrede, dass in der zweiten Spielphase die Geschicklichkeit des Spielers darüber entscheidet, ob der Gewinn realisiert wird oder nicht.