Vorliegend geht es indessen darum, ob der fragliche Gerätetyp auch dann, wenn er technisch einwandfrei funktioniert, mit der sozialpolitisch motivierten Regelung des Spielbankengesetzes vereinbar ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig (vgl. BGE 124 IV 313 E. 5a S. 317 mit Hinweisen; BGE 101 Ib 318). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 103 lit. a OG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. 2.- Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das EJPD ihr keine Gelegenheit gegeben habe, den fraglichen Automaten vorzuführen. Das widerspreche Art. 6 GSAV. Gemäss Art.